Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „SEELAND Medienkooperative“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz e. V. führen.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2015.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung von (1) Kunst und Kultur, (2) Wissenschaft und Forschung sowie (3) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Förderung von Kunst und Kultur, der Wissenschaft und Forschung oder der Erziehung, Volks- und Berufsbildung vornehmen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere indem:
(1)
•    der Verein der Allgemeinheit zugängliche Ateliers, Werkstätten und Veranstaltungsräume einrichtet sowie digitale Plattformen (Webportale, Web-Kanäle) schafft, die für die Entwicklung visionärer Erzähl-, Darstellungs-, Produktions- und Präsentationsformen gemeinwohl- und mitgestaltungsorientierter Medienwerke und Filmkunst genutzt werden

•    der Verein öffentliche, kostenfreie, kulturelle Veranstaltungen (z.B. Filmvorführungen, Ausstellungen, Vorträge) und anschließende Diskussionen sowie digitale Foren zur Präsentation und Diskussion gemeinwohl- und mitgestaltungsorientierter Filmkunst und Medienwerke anbietet, um den kritischen und kulturellen Austausch zu Gegenwarts- und Zukunftsthemen in der Öffentlichkeit zu ermöglichen

•    die Mitglieder des Vereins gemeinsam mit der interessierten Öffentlichkeit gemeinwohl- und mitgestaltungsorientierte Filmkunst und Medienwerke durch gegenseitige Beratung, künstlerischen Austausch und praktische Unterstützung realisieren

•    der Verein durch die kulturelle und künstlerische Zusammenarbeit (z.B. in Workshops oder Symposien) mit regionalen, überregionalen oder internationalen Akteur:innen und Institutionen der Medienarbeit und Filmkunst eine visionäre, kooperative, zivilgesellschaftliche Medienkultur und Filmkunst stärkt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Europa.

(2)
•    der Verein für die Öffentlichkeit relevante wissenschaftliche Vorhaben und Forschungsvorhaben (z.B. Umfragen, Studien, Expertenrunden) zur Wirkung, Ästhetik und Produktion gemeinwohl- und mitgestaltungsorientierter Medienwerke und Filmkunst unterstützt und realisiert sowie die Ergebnisse in Vorträgen, auf Konferenzen, Symposien oder in Publikationen der Öffentlichkeit präsentiert

(3)
•    der Verein Seminare und praktische Übungen zur fachkompetenten Bildung und Qualifikation von Medien- und Filminteressierten, insbesondere Jugendlichen und/oder wenig privilegierten Menschen anbietet, mit der Möglichkeit technische und nicht-technische Ressourcen des Vereins unter professioneller Anleitung zu Ausbildungszwecken zu nutzen
•    der Verein öffentliche Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Workshops, Seminare) zur Information von Medien- und Filminteressierten anbietet, um Medienkompetenz gezielt zu fördern

Die Förderung der steuerbegünstigten Körperschaften oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/
Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen (d.h. zweckgebundene Zuwendungen von Stiftungen, Erbschaften u.a.) eingesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(3) Ordentliche Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder. Der Vorstand regelt, wer als ordentliches Mitglied gilt.

(4) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in finanzieller Weise fördern und unterstützen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a)    Alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder) haben das Recht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
b)    Ordentliche Mitglieder erhalten automatisch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
c)    Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

(2) Pflichten:
a)    Die Mitglieder und Fördermitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
b)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Satzung und ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft müssen an den Vorstand adressiert schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller:in Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von ordentlicher Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Ummeldung entscheidet der Vorstand einstimmig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet jeweils mit dem laufenden Quartal.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt, bzw. wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlungen besteht nicht. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
•    (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
•    die Einnahmen-Überschussrechnung und die Jahresberichte für das abgelaufene, den Haushaltsplan für das laufende und kommende Geschäftsjahr entgegenzunehmen, zu beraten und zu beschließen,
•    die Entlastung des Vorstands,
•    über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
•    Beschluss der Beitragsordnung und Höhe der Vergütungen
•    eine:n Kassenprüfer:in zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und nicht Angestellter des Vereins sein darf,
•    über die Vergabe von hauptamtlichen Posten im Verein zu entscheiden und, unter den vom Vorstand für solche Posten vorgeschlagenen Personen, den geeigneten Vertreter für das entsprechende Amt zu wählen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder per E-Mail.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
•    Bericht des Vorstands
•    Bericht der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
•    Entlastung des Vorstands
•    Wahl des Vorstands (im Wahljahr)
•    Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers
•    Abstimmen des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
•    Ggf. Abstimmung über eine Änderung der Mitgliedsbeiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
•    Aufstellung von Richtlinien und Benutzerordnung der Einrichtungen des Vereins
•    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
•    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(6) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(7) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein:e Schriftführer:in bestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Stimmübertragungen sind zulässig und müssen vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter formlos schriftlich bekannt gegeben worden sein.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern für spezielle, genau bezeichnete Beschlussfälle in der Satzung nicht anders angegeben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen im Allgemeinen durch Handaufheben. Geheime Wahl findet statt, sofern ein Mitglied in der Mitgliederversammlung es möchte.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Personen, darunter sollten Frauen und Männer in ausgewogenem Verhältnis vertreten sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Bei Geschäften ab 3.000 Euro vertreten drei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(2) Die Personen im Vorstand müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird zunächst von der Gründungsversammlung, im Folgenden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit bzw. nach konstruktivem Mißtrauensantrag erfolgt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied einzuberufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung in der Beschlussfähigkeit und Abstimmungsvorgang geregelt sind. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand hat dazu folgende Aufgaben:
•    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
•    Einberufung der Mitgliederversammlung
•    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
•    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
•    Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
•    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
•    Koordination der Arbeit in der Geschäftsstelle
•    Aufstellung von Richtlinien und Benutzerordnung der Einrichtungen des Vereins
•    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
•    Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Eine Vorstandssitzung ist bei Bedarf durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt acht Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine:n oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer:innen bestellen. Ein:e Geschäftsführer:in kann aus der Mitte des Vorstandes bestellt werden. Den Vorstandsmitgliedern können für geschäftsführende Tätigkeiten Vergütungen gezahlt werden.

(2) Der/die Geschäftsführer:innen sind besondere Vertreter des Vereins nach § 30 BGB.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein:e Kassenprüfer:in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Der/die Kassenprüfer:in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

(3) Der/die Kassenprüfer:in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfungen zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Erscheinen bei der ersten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht mindestens 3/4 aller Vereinsmitglieder, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 15 Schiedsrichterliches Verfahren

(1) In allen Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein und einzelnen Mitgliedern wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – ein Schiedsrichterliches Verfahren gemäß §§ 1025 ff Zivilprozessordnung (ZPO) verbindlich vorgeschrieben. Der ordentliche Rechtsweg ist in diesem Sinne ausgeschlossen, die Bestimmungen der §§ 1059 ff ZPO bleiben davon unberührt.

(2) Das Verfahren kann von jedem Mitglied schriftlich und begründet beantragt werden. Den streitenden Parteien wird vor einer Entscheidung umfassendes rechtliches Gehör gewährt.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus Beisitzer:innen, die paritätisch von jeder Partei benannt werden. Diese bestimmen einvernehmlich zusätzlich eine unparteiliche Schiedsperson als Obmann/frau und bilden zusammen das unabhängige Schiedsgericht, von dem Vereinsmitglieder ausgeschlossen sind.

(4) Die Schiedssprüche und die Kostenfestsetzung fasst das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen, die von allen Parteien als abschließend anerkannt werden. Sie sind schriftlich und begründet abzugeben und haben sich an den geltenden Grundsätzen von Recht, Gesetz und Billigkeit auszurichten.

(5) Für das Verfahren im Übrigen gelten die einschlägigen Vorschriften der ZPO.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.07.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins „SEELAND Medienkooperative“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde am 13.12.2020 geändert.

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